Samstag, 6. September 2008

Klärschlammtrocknungsanlage Waiblingen - PRESSEMITTEILUNG

Verwaltungsgericht Stuttgart
PRESSEMITTEILUNG vom 14.05.2007

-Auszug; Volltext siehe Link-

Klärschlammtrockungsanlage auf Gelände eines Gartenbaubetriebs in Waiblingen zulässig

Kurzbeschreibung: Mit nun bekanntgegebenem Urteil vom 16.04.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage einer Firma auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Anlage zur Klärschlammtrocknung im Außenbereich von Waiblingen stattgegeben.
Die Klägerin beantragte im März 2005 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage auf dem Gelände einer Firma für Gartenbauprodukte in Waiblingen. Nach den eingereichen Plänen sollen vier Gewächshäuser für die Klärschlammtrocknung umgenutzt werden. Nur vorgetrocknete und stabilisierte Schlämme sollen zur Trocknung angenommen werden.
Geplant ist ein Jahresdurchsatz der Anlage von 18.000 t entwässertem Klärschlamm, woraus 5.000 t getrockneter Klärschlamm zur Verbrennung als Substitut für die Primärenergie gewonnen werden können. Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr der Stadt Waiblingen versagte in seiner Sitzung vom 26.04.2005 das hierfür erforderliche bauplanungsrechtliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 10.08.2005 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf immissions-schutzrechtliche Genehmigung unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Stadt Waiblingen ab.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin am 13.03.2006 Klage zum Verwaltungsgericht.Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:Die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante Klärschlammtrocknungsanlage. Eine solche Anlage solle nach den maßgeblichen Vorschriften des Baugesetzbuches wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Zwar sei damit zu rechnen, dass die von der geplanten Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen bei bestimmungs- und ordnungsgemäßem Betrieb von untergeordneter Bedeutung seien. Bei Störungen im Betrieb könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in der unmittelbaren Umgebung Geruchsbelästigungen auftreten würden.
Wegen der Vermeidung nachteiliger Wirkungen nicht allein für die Wohnbevölkerung, sondern auch für die Menschen, die in den in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelten Betrieben beschäftigt seien, rechtfertige sich der Standort der Klärschlammtrocknungsanlage im Außenbereich. Hinzu komme, dass der im öffentlichen Interesse liegende und objektiv billigenswerte Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage von der Bevölkerung der Stadt Waiblingen erkennbar als unzumutbar empfunden werde, wenn er in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte vorgesehen sei. Von dem geplanten Standort sei aber die geschlossene Wohnbebauung rund 960 m entfernt. Bei Berücksichtigung aller Umstände begegne es somit keinen rechtlichen Bedenken, dass das konkrete Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung sinngerecht nur im Außenbereich ausgeführt werden solle.Auch eine ausreichende Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Allerdings werde der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr nicht von dem Widmungsumfang des öffentlichen Feldwegs umfasst, weshalb eine Umwidmung dieses Weges erforderlich sein werde. Die von der Stadt Waiblingen bei der Ablehnung ihres Einvernehmens vorgebrachten Erwägungen, dass es für die Klärschlammtrocknungsanlage wesentlich geeignetere Standorte gebe und die Anlage sich ungünstig auf die Wohnqualität auswirke sowie zu erheblichen Geruchsbelästigungen beitragen könne, seien aber nicht geeignet, um die Umwidmung ohne Ermessensfehler abzulehnen. Denn die Stadt Waiblingen sei bei der Ausübung ihres Widmungsermessens auf straßenrechtliche Erwägungen beschränkt. Da das Landratsamt bislang keine abschließende Überprüfung, etwa hinsichtlich des Stands der Technik, durchgeführt habe, habe dieses nur zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden können.
Urteil (11 K 1176/06)
http://vgstuttgart.de/servlet/PB/menu/1207693/index.html?

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